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Zulässige Gesamtverformung (ZGV)
Die zulässige Gesamtverformung (ZGV) gibt an, welchen Dehn-/ Stauchverformungen ein Dichtstoff dauerhaft unterworfen werden kann. Die ZGV liegt bei Dichtstoffen im Allgemeinen zwischen 7,5 % und 25 % bezogen auf die Fugenbreite.
Zweiflankenhaftung
Um Bewegungen in der Fuge aufnehmen zu können, darf ein Dichtstoff nur an den beiden jeweiligen Baustoff-Flanken haften. Daher wird im Fugengrund neben der Begrenzung der Fugentiefe eine Rundschnur (Hinterfüllmaterial) zur Vermeidung einer sog. „Dreiflankenhaftung“ eingebracht.
Ist die Fugentiefe zu gering, um eine Rundschnur einsetzen zu können, muss der Fugengrund abgedeckt werden (z. B. mit einer PE-Folie).
Dreiflankenhaftung: Bei Haftung am Fugenboden kann die Dichtungsmasse zerstört werden.

